Neue Rheinische Zeitung - Streit um Bußgeld nach Einsatzfahrt: Freispruch für Feuerwehrmann in Sachsen

Köln -
Streit um Bußgeld nach Einsatzfahrt: Freispruch für Feuerwehrmann in Sachsen
Streit um Bußgeld nach Einsatzfahrt: Freispruch für Feuerwehrmann in Sachsen / Foto: © AFP/Archiv

Streit um Bußgeld nach Einsatzfahrt: Freispruch für Feuerwehrmann in Sachsen

Ein Feuerwehrmann aus dem sächsischen Taucha hat sich vor Gericht erfolgreich gegen ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Einsatzfahrt gewehrt. Das Amtsgericht Eilenburg sprach den Mann am Dienstag vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit frei, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

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Der Mann war im Mai 2025 bei einer Einsatzfahrt der Freiwilligen Feuerwehr Taucha in einem Baustellenbereich geblitzt worden. Die Stadt verhängte gegen ihn ein Bußgeld von anfangs mehr als 360 Euro, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 39 Stundenkilometer überschritten habe. Zudem bekam der Mann ein einmonatiges Fahrverbot.

Der Feuerwehrmann legte Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und trat nach mehr als 30 Jahren aus der Freiwilligen Feuerwehr aus. Der Fall machte auch über Sachsen hinaus Schlagzeilen.

Nach Überzeugung des Amtsgerichts galt in dem betreffenden Straßenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern, weshalb von einer Tempoüberschreitung von 19 Kilometern pro Stunde auszugehen war. Vor diesem Hintergrund habe der Feuerwehrmann "die Sicherheitsbelange anderer Verkehrsteilnehmer gebührend berücksichtigt und seine Sonderrechte als Einsatzfahrer eines Rettungsfahrzeugs noch angemessen ausgeübt", teilte das Gericht mit.

Das Gericht nannte formale Gründe. Zwar war die Stelle, an welcher der Kläger geblitzt wurde, demnach mit einem Tempo-30-Schild versehen. Jedoch sei diese Höchstgeschwindigkeit nach Feststellung des Gerichts nicht wirksam angeordnet worden. Für jedes Verkehrsschild, das im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt wird, habe die zuständige Verwaltungsbehörde eine sogenannte verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Das sei in diesem Fall nicht geschehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

H.Schmidtke--NRZ