WERBUNG
WERBUNG UND VERTRAGSBEDINGUNGEN VON "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG"
Stand: 01. Januar 2026
0. Werbung: allgemeine Informationen
"NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" bietet digitale Werbeflächen und Werbelösungen, mit denen Unternehmen, Organisationen und andere Auftraggeber ihre Marken, Produkte und Dienstleistungen in einem journalistischen Umfeld präsentieren können. Formate, Inhalte, Platzierungen und Laufzeiten richten sich nach den Zielen der jeweiligen Kampagne und den konkret vereinbarten Leistungen.
Anbieterin und Vertragspartnerin ist die SCANDIC TRUST GROUP LLC, IQ Business Centre, Bolsunovska Street 13–15, 01014 Kiew, Ukraine. Sie erbringt die hier beschriebenen Leistungen unter der Bezeichnung "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" und trägt die rechtliche Verantwortung als Vertragspartnerin. Die technische Umsetzung erfolgt durch SCANDIC ASSETS FZCO, Dubai Silicon Oasis DDP, Gebäude A1/A2, Dubai — 342001, Vereinigte Arabische Emirate. Ihre technischen Aufgaben und die in diesen Bedingungen geregelte Entgegennahme von Zahlungen ändern die Identität der Vertragspartnerin nicht.
Kontakt für Werbung und Vertragsangelegenheiten: [email protected]
0.1. Rechtliche Anforderungen an Werbung
Für eine Kampagne gelten die einschlägigen Vorschriften der tatsächlich angesprochenen Märkte. Diese Bedingungen berücksichtigen insbesondere Deutschland, Österreich und die Schweiz sowie das jeweils anwendbare Unionsrecht. Die Wahl deutschen Vertragsrechts hebt zwingende Werbe-, Datenschutz-, Jugendschutz- oder Verbraucherschutzvorschriften anderer betroffener Staaten nicht auf.
Werbekennzeichnung und Trennung von redaktionellen Inhalten
Auf unseren Seiten gchaltete Werbung ist klar als Werbung erkennbar. Auch bezahlte Artikel, Advertorials, gesponserte Beiträge, Produktempfehlungen und werbliche Verlinkungen erwecken nicht den unzutreffenden Eindruck unabhängiger redaktioneller Berichterstattung. Auf unseren Seiten werden erforderliche Kennzeichnungen klar und gut wahrnehmbar angebracht, insbesondere mit „Anzeige“ oder „Werbung“. Die Kennzeichnung ist erkennbar und wird nicht erst nach einem weiteren Klick, am kaum sichtbaren Seitenende oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen.
In Deutschland werden insbesondere § 6 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) sowie das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die einschlägigen medienrechtlichen Vorschriften durch "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" beachtet. In Österreich gelten für uns insbesondere § 6 ECG (E-Commerce-Gesetz), § 26 Mediengesetz und das österreichische UWG; § 26 Mediengesetz für entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ und „Werbung“. In der Schweiz gelten für uns insbesondere das Irreführungsverbot und die allgemeinen Lauterkeitsanforderungen des Schweizer UWG.
Der Auftraggeber stellt die zur Identifizierung des werbenden Unternehmens und gegebenenfalls eines abweichenden Auftraggebers oder Finanzierenden erforderlichen Angaben bereit. Die Zahlung für eine Werbeleistung begründet keinen Anspruch auf eine positive redaktionelle Bewertung oder auf Einflussnahme auf unabhängige Berichterstattung.
Wahrheitsgemäße Aussagen, Bewertungen und Empfehlungen
Werbeaussagen werden von uns als zutreffend gefordert, diese müssen zudem hinreichend klar und erforderlichenfalls nachweisbar sein. Dies gilt insbesondere für Preise, Rabatte, Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale, Testergebnisse, Zertifikate, Marktstellungen und gesundheitliche oder wirtschaftliche Vorteile. Wesentliche Einschränkungen dürfen nicht durch eine hervorgehobene gegenteilige Hauptaussage verdeckt werden. Testimonials, Kundenstimmen und Bewertungen verlangen wir als authentisch. Erforderliche Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte werden vn uns vorab eingeholt. Unzulässig sind für uns verpflichtend, insbesondere erfundene Bewertungen, manipulierte Empfehlungen und irreführende Angaben darüber, ob und wie Bewertungen überprüft wurden. Vergütungen, Sachleistungen oder sonstige geschäftliche Verbindungen werden kenntlich gemacht, dies soweit ihre Verschleierung die werbliche Aussage oder deren Einordnung verfälschen würde. Vergleichende Werbung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie darf insbesondere nicht täuschen, Mitbewerber herabsetzen oder fremde Kennzeichen unzulässig ausnutzen.
Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen
Für Deutschland und Österreich werden ab dem 27. September 2026 anwendbare nationale Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2024/825 berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere die Verbote nicht hinreichend belegter allgemeiner Umweltaussagen, unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel und bestimmter produktbezogener Klimaversprechen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ werden deshalb nicht ohne Prüfung der konkreten Aussage, ihres Bezugs und der erforderlichen Nachweise verwendet. Eine Eigenschaft einzelner Bestandteile wird in diesem Zusammenhang nicht als Eigenschaft des gesamten Produkts oder Unternehmens dargestellt. Zukunftsbezogene Umweltversprechen müssen die einschlägigen Anforderungen an überprüfbare Verpflichtungen, Umsetzungspläne und unabhängige Kontrolle erfüllen. In der Schweiz sind Angaben über die verursachte Klimabelastung nach dem Schweizer UWG mit objektiven und überprüfbaren Grundlagen zu belegen. Ein Werbeauftrag ersetzt keinen Nachweis für die beworbene Umwelt- oder Klimaleistung. Der Auftraggeber stellt erforderliche Belege rechtzeitig vor Veröffentlichung bereit.
Politische Werbung
Soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, gilt die Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, deren wesentliche Bestimmungen werden seit dem 10. Oktober 2025 angewendet. Ihr Anwendungsbereich richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein nach der Bezeichnung einer Kampagne durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber muss uns gegenüber den politischen Charakter einer Anzeige offenlegen und vollständige, richtige Informationen insbesondere zum Sponsor, gegebenenfalls zur letztlich kontrollierenden Stelle, zur Finanzierung, zum Bezug auf politische Verfahren und zum vorgesehenen Targeting bereitstellen. Gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen, Transparenzbekanntmachungen, Dokumentationen und Aufbewahrungen werden Bestandteil der Kampagnenabwicklung. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Politische Kampagnen werden nur angenommen, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören gegebenenfalls die Bestellung und Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der Union sowie die Einhaltung der Beschränkungen für bestimmte Sponsoren aus Drittstaaten im Vorfeld von Wahlen oder Referenden.
Für personenbezogenes Targeting politischer Onlinewerbung gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere an die Herkunft der Daten, die ausdrückliche und gesonderte Einwilligung, den Schutz besonderer Datenkategorien und den Schutz junger Menschen. Eine allgemeine Zustimmung zu Werbung oder zur Nutzung einer Website genügt hierfür nicht. Nicht zulässige Targetingverfahren werden nicht ausgeführt. Für auf die Schweiz ausgerichtete politische Werbung sind die einschlägigen schweizerischen Vorgaben, insbesondere gegebenenfalls Transparenz- und Finanzierungspflichten auf Bundes- oder kantonaler Ebene, gesondert zu beachten. Die EU-Verordnung gilt nicht allein deshalb, weil eine Anzeige in deutscher Sprache veröffentlicht wird.
Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie regulierte Werbeinhalte
Jedwede Werbung wird bei uns die geschäftliche Unerfahrenheit oder besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen nicht unzulässig ausnutzen. Unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder oder Aufforderungen, Eltern oder andere Erwachsene zum Kauf zu bewegen, sind im jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereich für "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" unzulässig. Für altersbeschränkte Produkte und Dienstleistungen werden die einschlägigen Werbeverbote und Jugendschutzvorgaben eingehalten. Bei Lebensmitteln werden insbesondere die jeweils anwendbaren Vorgaben zur Lebensmittelinformation und zu nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beachtet. Für Arzneimittel, Medizinprodukte, Tabak- und Nikotinprodukte, Alkohol, Glücksspiel, Finanzprodukte und andere besonders regulierte Bereiche gelten zusätzliche Anforderungen. Ein Auftrag wird von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" nur ausgeführt, soweit die Werbung im vereinbarten Zielmarkt zulässig ist und erforderliche Zulassungen, Pflichtangaben oder Nachweise vorliegen. Ministerielle Empfehlungen, Branchenregeln und Gesetzesvorhaben werden nicht als bereits geltende gesetzliche Verbote dargestellt. Freiwillige zusätzliche Annahmekriterien werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.
Datenschutz, Tracking und Plattformwerbung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Kampagnen richtet sich insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den ergänzenden Datenschutzgesetzen Deutschlands und Österreichs sowie dem Schweizer DSG (Daten Schutz Gesetz). Gerätezugriffe sind zusätzlich nach § 25 TDDDG, § 165 Abs. 3 TKG 2021 beziehungsweise Art. 45c FMG und dem jeweils einschlägigen Datenschutzrecht zu beurteilen. Unsere Auftraggeber dürfen keine unrechtmäßig beschafften Kundenlisten, Kennungen oder sonstigen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Ein Werbevertrag allein erlaubt weder die Zusammenführung von Nutzerprofilen noch die Weitergabe von Daten für fremde Zwecke. Vor einer entsprechenden Verarbeitung sind Zwecke, Verantwortlichkeiten, Rechtsgrundlagen, Empfänger und erforderliche Vereinbarungen festzulegen. Internationale Übermittlungen und Fernzugriffe unterliegen zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit ein eingesetzter Dienst den einschlägigen Pflichten für Onlineplattformen nach der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste unterliegt, werden von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" unter anderem die Werbetransparenz nach Art. 26 sowie die Beschränkungen für profilbasierte Werbung mit besonderen Datenkategorien und gegenüber Minderjährigen beachtet. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem konkreten Dienst und den gesetzlichen Ausnahmen; nicht jede Zeitungswebsite ist allein wegen ihrer Werbeflächen eine Onlineplattform im Sinne dieser Vorschriften. Werbung per E-Mail oder vergleichbaren Nachrichten richtet sich zusätzlich insbesondere nach § 7 UWG in Deutschland, § 174 TKG 2021 in Österreich und Art. 3 Abs. 1 Buchst. o UWG in der Schweiz. Die bloße Übermittlung einer Anfrage oder die Angabe einer geschäftlichen E-Mail-Adresse ist keine allgemeine Werbeeinwilligung.
KI-generierte oder manipulierte Werbeinhalte
Der Einsatz künstlicher Intelligenz entbindet "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" nicht von den Anforderungen an Wahrheit, Kennzeichnung und Rechte Dritter. Der Auftraggeber hat "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" über KI-generierte oder manipulierte Bestandteile zu informieren, soweit dies für die rechtliche Prüfung, erforderliche Kennzeichnungen oder die Einhaltung vereinbarter Eigenschaften relevant ist. Im Anwendungsbereich von Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 werden von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" die jeweils geltenden Transparenzpflichten beachtet, insbesondere bei Deepfakes und bestimmten KI-generierten Veröffentlichungen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Gesetzliche Ausnahmen und Übergangsregelungen bleiben maßgeblich. Nicht jede technische Bildbearbeitung begründet automatisch dieselbe Kennzeichnungspflicht. Vorgeschriebene Herkunftskennzeichnungen und maschinenlesbare Markierungen dürfen nicht gezielt zur Täuschung entfernt werden.
Digital Fairness Act
Der „Digital Fairness Act“ wird in diesen Bedingungen nicht als bereits geltendes Gesetz zugrunde gelegt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Handlung tatsächlich anwendbaren Vorschriften. Informationen zu den europäischen Vorhaben finden sich bei der Europäischen Kommission.
0.2. Rechtsvorschriften und weiterführende Informationen
Die folgenden Links dienen der Orientierung. Entscheidend sind die jeweils geltende Fassung und der sachliche sowie räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift.
- - Europäische Union: Verordnung über politische Werbung, EU 2024/900, Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung über digitale Dienste, EU 2022/2065, KI-Verordnung, EU 2024/1689 und Richtlinie EU 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.
- - Deutschland: § 6 Digitale-Dienste-Gesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bürgerliches Gesetzbuch, Preisangabenverordnung und § 25 TDDDG.
- - Österreich: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, E-Commerce-Gesetz, Mediengesetz, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und Telekommunikationsgesetz 2021.
- - Schweiz: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Datenschutzgesetz, Fernmeldegesetz und Informationen des SECO zur Preisbekanntgabe.
Ergänzende Hintergrundinformationen bieten die Mitteilung der Europäischen Kommission von 2024 zur politischen Werbung, der archivierte Ministeriumsbeitrag zur Lebensmittelwerbung gegenüber Kindern, der Netzpolitik-Beitrag von 2024 zum Digital Fairness Act sowie die Erläuterungen von eRecht24 zu Kundenempfehlungen. Historische Beiträge und redaktionelle Erläuterungen ersetzen keine Prüfung der geltenden Rechtslage.
1. Werbeaufträge und Vertragsschluss
Ein Werbeauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung digitaler Werbemittel auf den bei der Buchung bezeichneten Werbeflächen von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG". Zusätzliche Leistungen, etwa Gestaltung, technische Anpassung oder Kampagnenbetreuung, gehören nur im vereinbarten Umfang zum Auftrag. Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss die erforderliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und ihre Einbeziehung wirksam vereinbart wurde. Die bloße Veröffentlichung auf einer Website genügt dafür nicht in jedem Fall. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch die SCANDIC TRUST GROUP LLC zustande, üblicherweise durch Bestätigung per E-Mail, sofern nicht bereits zuvor ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Eine bloße automatische Eingangsbestätigung ist nur dann eine Annahme, wenn sie dies eindeutig erklärt. Die Bestätigung bezeichnet insbesondere Leistung, Preis, Kampagnenzeitraum und gegebenenfalls gebuchte Reichweiten oder Messgrößen.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie wirksam einbezogen werden. Erklärungen und Vereinbarungen können grundsätzlich per E-Mail dokumentiert werden, sofern das Gesetz keine andere Form verlangt. Zwingende Anforderungen an vorvertragliche Informationen, Vertragsbestätigungen auf dauerhaften Datenträgern und elektronische Bestellabläufe bleiben unberührt. Bei zahlungspflichtigen Onlinebuchungen durch Verbraucher sind die wesentlichen Vertragsinformationen unmittelbar vor der Bestellung klar bereitzustellen und gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsschaltflächen entsprechend zu kennzeichnen. Eine bloße Anfrage nach einem Angebot begründet keine Zahlungspflicht.
2. Platzierung der Werbung
Werbemittel werden an den vereinbarten Stellen, zu den vereinbarten Terminen und in den gebuchten Formaten veröffentlicht. Erlaubt der Auftrag eine Auswahl zwischen mehreren Flächen, erfolgt diese nach sachgerechten Kriterien unter Berücksichtigung des Kampagnenziels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers. Die fristgerechte Ausführung setzt die rechtzeitige Lieferung geeigneter und rechtlich verwendbarer Werbemittel voraus. Zeichnen sich Verzögerungen ab, stimmen die Parteien die erforderlichen Maßnahmen ab. Wesentliche Änderungen von Platzierung, Laufzeit, Zielmarkt oder Leistungsumfang bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Diese Bedingungen erlauben keinen beliebigen einseitigen Austausch der gebuchten Leistung.
3. Annahme, Ablehnung und Unterbrechung von Anzeigen
"NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" kann Werbemittel aus sachlichen Gründen ablehnen oder ihre Auslieferung unterbrechen, insbesondere bei rechtswidrigen Inhalten, Verletzungen fremder Rechte, verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen oder erheblichen technischen Sicherheitsrisiken. Auch vor Vertragsschluss mitgeteilte und wirksam vereinbarte redaktionelle oder technische Annahmekriterien sind einzuhalten. Zwingende gesetzliche Grenzen einer Ablehnung bleiben unberührt.
Wird ein Problem erst nach Auftragsannahme erkannt, wird der Auftraggeber informiert und erhält, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zur Korrektur. Eine sofortige Sperrung oder Entfernung kommt in Betracht, wenn dies zur Verhinderung eines Rechtsverstoßes oder eines erheblichen Schadens erforderlich ist. Gesetzlich vorgeschriebene Begründungs- oder Beschwerdemöglichkeiten bleiben erhalten. Die finanziellen Folgen richten sich nach Ursache, Verantwortlichkeit und anwendbarem Recht. Etwaig weitergehende Ansprüche beider Parteien wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung bleiben unberührt.
4. Anlieferung und technische Anforderungen
Der Auftraggeber liefert Werbemittel innerhalb der vereinbarten Frist und entsprechend den vor Vertragsschluss mitgeteilten technischen Vorgaben. Dazu gehören gegebenenfalls Dateiformat, Abmessungen, Dateigröße, Laufzeit, Zieladresse, Kennzeichnungen und Anforderungen an eingebundene Skripte oder externe Ressourcen. Werden fehlerhafte, inkompatible oder unvollständige Dateien erkannt, wird ohne unangemessene Verzögerung eine Korrektur oder Ersatzlieferung angefordert. Zusätzliche Gestaltung oder Anpassungen werden nur berechnet, wenn die betreffende Leistung und ihre Vergütung zuvor vereinbart wurden.
"NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" übernimmt ohne gesonderten Auftrag keine umfassende Rechtsberatung zum Werbemittel. Eigene gesetzliche Prüf-, Sorgfalts- und Handlungspflichten als Anbieterin und Verbreiterin bleiben bestehen. Die Freigabe eines Werbemittels durch den Auftraggeber beseitigt keine zwingenden Pflichten von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG". Ein während der Kampagne erkennbar werdender Fehler schließt Ansprüche des Auftraggebers nicht aus. Entscheidend sind die Fehlerursache, die jeweiligen Vertragspflichten und die gesetzlichen Voraussetzungen. Körperliche Originale werden auf Verlangen zurückgegeben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden angelieferte Dateien bis zehn Tage nach der letzten Veröffentlichung für eine mögliche Rückgabe oder erneute Bereitstellung vorgehalten. Diese Frist begründet keine Pflicht zur Löschung von Unterlagen, die für gesetzliche Aufbewahrung oder den erforderlichen Vertragsnachweis weiter benötigt werden. Der Auftraggeber bewahrt seine Originaldateien selbst auf.
5. Mängelbeseitigung und Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung
Entspricht die Werbung nicht der vereinbarten Leistung, kann der Auftraggeber die gesetzlich vorgesehene Abhilfe verlangen. Je nach Vertragsart und Fehler kann dies insbesondere eine Korrektur, erneute Veröffentlichung oder angemessene Ersatzschaltung sein. Die Abhilfe muss dem gebuchten Kampagnenzweck Rechnung tragen; eine nachträgliche Schaltung ist nicht ohne Weiteres gleichwertig, wenn ein wesentlicher Veranstaltungstermin bereits verstrichen ist. Ist Abhilfe unmöglich, wird sie berechtigt abgelehnt oder scheitert sie beziehungsweise erfolgt sie nicht innerhalb einer erforderlichen angemessenen Frist, bleiben die gesetzlichen Rechte bestehen. Dazu können insbesondere Preisminderung, Rücktritt oder Kündigung und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadenersatz gehören. Gesetzliche Fälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist, werden nicht eingeschränkt. Bei Rahmenverträgen ist nach dem Umfang der Pflichtverletzung zu beurteilen, ob nur eine Einzelschaltung oder das Vertragsverhältnis insgesamt betroffen ist. Zwingende Gewährleistungs- und Verbraucherrechte bleiben unberührt.
6. Nutzungsrechte und Ansprüche Dritter
Der Auftraggeber muss über die für die vereinbarte Kampagne erforderlichen Rechte an Texten, Bildern, Videos, Musik, Marken und sonstigen Bestandteilen verfügen. Erforderliche Einwilligungen abgebildeter oder genannter Personen sowie Rechte an fremden Leistungen sind einzuholen. Der Auftraggeber räumt "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" die zur Durchführung des Auftrags notwendigen Nutzungsrechte ein. Dies umfasst im vereinbarten Umfang insbesondere Speicherung, technische Bearbeitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung auf den gebuchten Werbeträgern. Technische Dienstleister dürfen nur im für die Ausführung erforderlichen Umfang einbezogen werden. Weitergehende Nutzungen außerhalb der vereinbarten Kampagne bedürfen einer entsprechenden Berechtigung. Macht ein Dritter Ansprüche wegen angelieferter Werbemittel geltend, wirken die Parteien an der Sachverhaltsklärung und erforderlichen Rechtsverteidigung mit. Der Auftraggeber trägt Schäden und notwendige Kosten nur, soweit ihm diese nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund einer zurechenbaren Pflichtverletzung zur Last fallen. Ein Mitverschulden von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" ist zu berücksichtigen.
"NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" informiert den Auftraggeber über die Inanspruchnahme und gibt ihm eine angemessene Möglichkeit zur Mitwirkung, soweit dies mit erforderlichen Sofortmaßnahmen vereinbar ist. Ohne entsprechende Berechtigung werden zu seinen Lasten keine Ansprüche anerkannt oder Vergleiche geschlossen. An von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" erstellten Gestaltungen erhält der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart, ein einfaches Nutzungsrecht für die vereinbarten Werbezwecke. Rechte Dritter und Lizenzbedingungen verwendeter Bestandteile bleiben maßgeblich. Beanstandungen sollten möglichst frühzeitig, innerhalb von 2 (zwei) Monaten, vorzugsweise per E-Mail, mitgeteilt werden. Diese Empfehlung begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist und verkürzt keine gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Haftung und Erfolgserwartungen
Die Haftung der Parteien richtet sich nach dem anwendbaren Recht. Es wird keine allgemeine Haftungsobergrenze in Höhe des Auftragswerts vereinbart. Insbesondere werden die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und sonstige zwingende Haftungstatbestände nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird kein bestimmter Absatz-, Umsatz- oder Conversion-Erfolg und keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung zugesagt. Vereinbarte Veröffentlichungen, Auslieferungsmengen, Laufzeiten und andere konkrete Leistungszusagen bleiben verbindlich. Die fehlende Garantie eines wirtschaftlichen Werbeerfolgs befreit nicht von der vertragsgemäßen Erbringung der gebuchten Leistung.
8. Preise, Rechnungen, Zahlungen und Stornierungen
Es gilt der im Vertrag oder in einem wirksam einbezogenen Angebot vereinbarte Preis. Steuern, zwingende Nebenkosten und sonstige Preisbestandteile werden entsprechend dem auf den konkreten Umsatz anwendbaren Recht ausgewiesen. Eine pauschale Anwendung deutscher Umsatzsteuer auf sämtliche grenzüberschreitenden Leistungen wird nicht vorausgesetzt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Preis nach Zugang der Rechnung und vor Kampagnenbeginn im Voraus bezahlt. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Aufrechnungsrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.
8.1 Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Rechnung an:
LEGIER Beteiligungs mbH
Kurfürstendamm 14
10719 Berlin
Bundesrepublik Deutschland
Handelsregister: HRB 57837
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE413445833
LEGIER BETEILIGUNGS MBH ist als Zahlungsempfängerin für Rechnung der SCANDIC TRUST GROUP LLC bevollmächtigt. Eine ordnungsgemäße Zahlung an diese benannte Empfangsstelle wirkt in entsprechender Höhe schuldbefreiend gegenüber SCANDIC TRUST GROUP LLC. Die Rechnungsstellung muss die tatsächliche Leistungserbringerin und die maßgeblichen steuerlichen Angaben zutreffend erkennen lassen. Die Einschaltung einer Empfangsstelle entbindet SCANDIC TRUST GROUP LLC weder von ihrer Leistungspflicht noch von bestehenden Erstattungsansprüchen. Für vertragliche Erstattungen bleibt sie Ansprechpartnerin.
Der Beginn einer Leistung schließt eine Erstattung nicht automatisch aus. Bei einer Stornierung oder Vertragsbeendigung werden erbrachte Leistungen und gesetzlich geschuldete Beträge nachvollziehbar abgerechnet. Ersparte Aufwendungen und anderweitig anzurechnende Beträge werden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Ein verbleibendes Guthaben wird erstattet. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Rückzahlungsrechte bleiben vollständig erhalten. Gesetzesänderungen erlauben keine beliebige nachträgliche Erhöhung vereinbarter Preise oder Verringerung der Leistungen. Maßgeblich sind zwingende gesetzliche Folgen und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer gesetzlich zulässigen Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung.
9. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Soweit deutsches Recht maßgeblich ist, gelten nach § 288 BGB grundsätzlich Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der gesetzliche Satz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Verbraucher geraten nicht allein aufgrund eines pauschalen Hinweises in diesen Bedingungen in Verzug. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale von 40 Euro verlangt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungen, insbesondere auf bestimmte Rechtsverfolgungskosten, werden beachtet. Weitere Verzugsschäden sind nur ersatzfähig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Soweit zwingend österreichisches, schweizerisches oder anderes Recht anzuwenden ist, richten sich die Verzugsfolgen nach dessen maßgeblichen Vorgaben. Bei einem nachgewiesenen Ausfallrisiko dürfen Sicherheiten verlangt oder Leistungen zurückgehalten werden, soweit das Gesetz dies erlaubt. Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und, soweit erforderlich, eine vorherige Aufforderung und angemessene Abhilfefrist berücksichtigen.
10. Höhere Gewalt und sonstige Betriebsunterbrechungen
Ein außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegendes Ereignis, das trotz der geschuldeten Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar war, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine vorübergehende Aussetzung betroffener Pflichten rechtfertigen. Technische Störungen, Arbeitskämpfe, Lieferantenausfälle oder Cyberangriffe gelten nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung als höhere Gewalt. Entscheidend sind die Umstände und die geschuldeten Vorsorgemaßnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere Seite unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Die Kampagne wird fortgesetzt oder einvernehmlich neu terminiert, sobald dies möglich und im Hinblick auf ihren Zweck noch sinnvoll ist. Wird die Leistung unmöglich oder liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vertragsbeendigung vor, erfolgt eine Abrechnung nach den gesetzlichen Regeln. Vorauszahlungen für nicht erbrachte und nicht mehr geschuldete Leistungen werden erstattet. Ein allgemeiner Ausschluss von Schadenersatzansprüchen wird nicht vereinbart.
11. Geltung und Änderung dieser Bedingungen
Für jeden Vertrag gilt die Fassung, die bei seinem Abschluss wirksam einbezogen wurde. Die Veröffentlichung einer neueren Fassung ändert laufende Aufträge nicht automatisch. Änderungen eines bestehenden Vertrags bedürfen einer wirksamen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage. Schweigen oder die bloße Fortsetzung der Nutzung einer Website werden nicht als allgemeine Zustimmung zu Vertragsänderungen gewertet. Zwingende gesetzliche Neuregelungen gelten innerhalb ihres Anwendungsbereichs unabhängig davon.
12. Widerrufs- und Rücktrittsrechte von Verbrauchern
Anwendungsbereich in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Dieser Abschnitt betrifft Auftraggeber, die tatsächlich als Verbraucher handeln und für den betreffenden Vertrag über ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht verfügen. In Deutschland sind insbesondere die §§ 312g, 355 und 356 BGB, in Österreich insbesondere die §§ 11 bis 18 FAGG maßgeblich. Die tatsächliche Vertragsgestaltung und die anwendbaren gesetzlichen Ausnahmen sind entscheidend. Das Schweizer Recht gewährt für gewöhnliche Internetverträge kein allgemeines Widerrufsrecht. Ein Recht kann sich jedoch aus besonderen gesetzlichen Vorschriften, aus wirksam anwendbarem ausländischem Recht oder einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ein solches Recht wird durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen. Die nachstehende Belehrung beschreibt das gesetzliche 14-tägige Recht für die hiervon erfassten Werbedienstleistungsverträge; sie führt nicht allein wegen eines Schweizer Wohnsitzes ein zusätzliches allgemeines Rückgaberecht ein.
Widerrufsbelehrung für erfasste Dienstleistungsverträge - Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die gesetzlichen Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung bleiben unberührt. Nach deutschem Recht beginnt die Frist nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung; nach österreichischem Recht gelten bei fehlender Information die Verlängerungsregeln des § 12 FAGG. Bei diesen Dienstleistungen kann sich das Recht bei unterbliebener Belehrung grundsätzlich auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage erstrecken. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, teilen Sie Ihre Entscheidung durch eine eindeutige Erklärung, beispielsweise per Brief oder E-Mail, mit an:
SCANDIC TRUST GROUP LLC — "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG"
IQ Business Centre
Bolsunovska Street 13–15
01014 Kiew / Ukraine
E-Mail: [email protected]
Sie können das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden; dies ist nicht vorgeschrieben. Zur Fristwahrung genügt es, dass Sie Ihre Erklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Ein besonderer Betreff oder eine Begründung ist nicht erforderlich.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen die erhaltenen Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Eingang Ihrer Widerrufserklärung. Die Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Zahlung verwendet haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für die Rückzahlung werden Ihnen keine Entgelte berechnet. Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnt, und wurden Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und eine mögliche anteilige Zahlungspflicht informiert, haben Sie nur den gesetzlich vorgesehenen angemessenen Betrag für die bis zu Ihrem Widerruf tatsächlich erbrachte Leistung zu zahlen. Dieser richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der erbrachten Leistung am vertraglich vereinbarten Gesamtumfang. Bei einem unverhältnismäßig hohen Gesamtpreis sind die gesetzlichen Berechnungsregeln maßgeblich. Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wertersatz, ist er nicht geschuldet. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das Verlangen nach vorzeitigem Leistungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden.
Vorzeitiger Beginn und Erlöschen des Rechts
Bei entgeltlichen Dienstleistungen erlischt das Recht vorzeitig erst, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen Sie vor Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigt haben, dass Sie Ihr Recht mit vollständiger Vertragserfüllung verlieren. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die gesetzlichen Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger einzuhalten. Die bloße Zustimmung zu diesen Bedingungen, die Zahlung, die Freigabe eines Werbemittels oder der Start einer Kampagne ersetzt diese Erklärungen nicht. Die Veröffentlichung einer individuell gestalteten Onlineanzeige ist nicht allein wegen ihrer Individualisierung vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen ausgenommen.
Elektronische Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsfunktion
Werden erfasste Verbraucherverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen, wird die gesetzlich erforderliche Funktion nach § 356a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) beziehungsweise § 13a FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) bereitgestellt. In Österreich werden die Neuregelung auf die seit dem 1. Oktober 2026 geschlossenen Verträge angewendet. Die Funktion ist während der maßgeblichen Frist leicht zugänglich, hervorgehoben und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet. Sie ermöglicht die Übermittlung der erforderlichen Angaben zum Verbraucher, zum Vertrag und zum elektronischen Empfang der Bestätigung. Der Versand erfolgt über „Widerruf bestätigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung. Eine Bestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit wird unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
Diese Möglichkeit ergänzt die Erklärung per Brief oder E-Mail. Eine Beschreibung in diesen Bedingungen ersetzt die tatsächliche Bereitstellung der Funktion nicht. Bei ausschließlich individueller Kommunikation, etwa einem allein per E-Mail geschlossenen Vertrag, ist gesondert zu beurteilen, ob die gesetzliche Pflicht zu einer Onlinefunktion besteht.
Muster-Widerrufsformular
Dieses Formular ist ausschließlich für Verbraucher bestimmt, die ein bestehendes Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausüben möchten. Die Angaben zum eigenen Vertrag und zur eigenen Person trägt der Verbraucher ein.
An:
SCANDIC TRUST GROUP LLC — "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG"
IQ Business Centre, Bolsunovska Street 13–15
01014 Kiew, Ukraine
E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe ich beziehungsweise widerrufen wir den von mir beziehungsweise uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der nachfolgend bezeichneten Dienstleistung.
- - Bezeichnung der Dienstleistung und, soweit bekannt, Auftragsnummer:
- - Datum des Vertragsabschlusses:
- - Name des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucher:
- - Anschrift des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucher:
- - Datum der Erklärung:
- - Unterschrift des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucher, nur bei einer Erklärung auf Papier:
13. Anschriften und Kontakt:
Vertragspartnerin und rechtlich verantwortliche Anbieterin
SCANDIC TRUST GROUP LLC
"NEUE RHEINISCHE ZEITUNG"
IQ Business Centre
Bolsunovska Street 13–15
01014 Kiew / Ukraine
E-Mail: [email protected]
Technische Umsetzung und Zahlungsempfang für Rechnung der Vertragspartnerin
SCANDIC ASSETS FZCO
Dubai Silicon Oasis DDP
Gebäude A1/A2
Dubai — 342001
Vereinigte Arabische Emirate
Telefon für technische Anliegen: +971 54 221 5217
Vertragsmitteilungen, Beanstandungen und Widerrufs- oder Rücktrittserklärungen sind an SCANDIC TRUST GROUP LLC über die vorstehende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu richten. Die technische Kontaktstelle ersetzt die Vertragspartnerin nicht.
14. Datensicherung und Aufbewahrung
Die technische Durchführung der Datensicherung gehört zum Aufgabenbereich der SCANDIC ASSETS FZCO. Aufbewahrungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen müssen den Risiken sowie den vereinbarten Leistungen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Datensicherungen ersetzen nicht die eigene Aufbewahrung von Originaldateien durch den Auftraggeber. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Einbindung von Dienstleistern und internationale Übermittlungen richten sich nach der Datenschutzerklärung und den jeweils erforderlichen Datenschutzvereinbarungen. Weder diese Bedingungen noch die Existenz einer Sicherungskopie erlauben eine unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten. Gesetzliche Lösch- und Aufbewahrungspflichten sind miteinander in Einklang zu bringen. Vertrauliche Kampagnenunterlagen werden nur in dem für Vertragsabwicklung, Sicherheit und rechtlich zulässige Nachweise erforderlichen Umfang zugänglich gemacht.
15. Technische Systeme und verbindliche Sicherheitszusagen
Die technische Umsetzung der Kampagnen erfolgt durch SCANDIC ASSETS FZCO. Werbemittel müssen die vereinbarten Anforderungen an Format, Größe, technische Eigenschaften und Kompatibilität erfüllen.
Verbindliche Leistungszusage: Common Criteria EAL7
SCANDIC TRUST GROUP LLC verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber verbindlich, für die vertragsgegenständlichen Leistungen eine Infrastruktur einzusetzen, in die nach Common Criteria auf der Vertrauenswürdigkeitsstufe EAL7 zertifizierte Sicherheitskomponenten eingebunden sind. SCANDIC ASSETS FZCO setzt diese Komponenten in der von der Zertifizierung erfassten Version und Konfiguration ein und erhält die zugesagte Eigenschaft während der vereinbarten Leistungserbringung aufrecht. Vor der Auftragsbestätigung stellt SCANDIC TRUST GROUP LLC dem Auftraggeber das einschlägige Zertifikat und die zugehörigen Nachweise bereit. Diese müssen insbesondere Produkt, Version, Zertifizierungsstelle, Prüfgegenstand, Sicherheitsfunktionen, Evaluierungsumfang und zertifizierte Konfiguration erkennen lassen. Die Dokumentation muss die tatsächlich für den Auftrag vorgesehenen Komponenten eindeutig zuordnen. Ohne Nachweis dieser Voraussetzung wird der Auftrag nicht bestätigt.
Die Zusage bezieht sich auf konkret zertifizierte Komponenten und deren dokumentierten Evaluierungsumfang. Sie besagt nicht, dass die gesamte Website, sämtliche Server, jedes Betriebssystem oder sämtliche organisatorischen Abläufe als Gesamtsystem EAL7-zertifiziert sind. Ebenso ist EAL7 kein eigenständiger Nachweis der vollständigen Datenschutzkonformität. Eine einseitige Herabsetzung des zugesagten EAL7-Niveaus ist ausgeschlossen. Ein Austausch darf die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht verschlechtern und muss weiterhin durch passende Zertifizierungsunterlagen gedeckt sein. Bei Nichterfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Abhilfe und, unter den jeweiligen Voraussetzungen, Vertragsbeendigung, Erstattung und Schadenersatz zu. Allgemeine Hinweise zur technischen Verfügbarkeit schränken diese ausdrückliche Leistungszusage nicht ein. Informationen zum Zertifizierungssystem und zu evaluierten Produkten finden Sie im offiziellen Common-Criteria-Portal und in der Produktübersicht des Portals.
Weitere technische und organisatorische Maßnahmen richten sich nach dem konkreten Risiko. Eine absolute Sicherheit oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird ohne zusätzliche ausdrückliche Vereinbarung nicht zugesagt. Geschuldete Sorgfalt, vereinbarte Leistungsmerkmale und Rechte bei Betriebsstörungen bleiben uneingeschränkt bestehen.
16. Kennzahlen, Reichweite und Auswertung
- Seitenaufrufe, Page Impressions oder PI: nach dem eingesetzten Verfahren gezählte Seitenabrufe. Sie sind nicht automatisch mit der Anzahl ausgelieferter Anzeigen gleichzusetzen.
- Werbeeinblendungen oder Ad Impressions: nach dem vereinbarten Messverfahren registrierte Auslieferungen eines Werbemittels. Die Messung tatsächlich sichtbarer Einblendungen erfordert ein zusätzlich festgelegtes Sichtbarkeitskriterium.
- Besuche oder Sitzungen: nach den Regeln des jeweiligen Messverfahrens zusammengefasste Interaktionen.
- Eindeutige Besucher oder Unique Visitors: Schätzung unterscheidbarer Nutzer anhand verfügbarer Kennungen. Sie ist nicht zwangsläufig eine exakte Zählung natürlicher Personen.
- Zeitliche und thematische Verteilung: Auswertung der Nutzung nach Zeiträumen, Rubriken oder vereinbarten Werbeumfeldern.
Angebot oder Auftragsbestätigung benennen die geschuldeten Kennzahlen, die Abrechnungsgrundlage und das maßgebliche Messverfahren. Unterschiedliche Messsysteme, Werbeblocker, Gerätewechsel und datenschutzrechtliche Entscheidungen der Nutzer können zu Abweichungen führen. Solche Abweichungen ersetzen keine nachvollziehbare Prüfung strittiger Abrechnungen. Erkannter ungültiger Verkehr, etwa künstlich erzeugte oder missbräuchliche Aufrufe, wird nicht als gültige Werbeleistung abgerechnet. Bei CPM-Abrechnung entspricht der vereinbarte Tausenderkontaktpreis dem Preis für 1.000 nach den vereinbarten Kriterien gültige Werbeeinblendungen. Seitenaufrufe oder andere Messgrößen werden nicht ohne entsprechende Vereinbarung an deren Stelle gesetzt.
17. Buchung und Preise
Werbeanfragen für www.NeueRheinischeZeitung.de können über den angegebenen Kontakt gestellt werden. Sollen weitere Domains oder Werbeträger einbezogen werden, müssen diese im Auftrag bezeichnet sein. Für Unternehmer und beruflich handelnde Auftraggeber gilt ein Mindestauftragswert von 5.500 Euro netto, zuzüglich der für den konkreten Umsatz gesetzlich anfallenden Steuern. Die steuerliche Behandlung richtet sich insbesondere nach Leistungsart, Leistungsort und steuerlichem Status der Beteiligten. Ein gegebenenfalls anwendbares Reverse-Charge-Verfahren wird nach den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. Die Nettobeträge in den Abschnitten 17 bis 20 richten sich ausschließlich an Unternehmer beziehungsweise beruflich handelnde Auftraggeber. Verbraucher erhalten ein individuelles Angebot mit dem vollständigen Gesamtpreis einschließlich anfallender Steuern und zwingender Nebenkosten. Soweit die Schweizer Preisbekanntgabevorschriften dies verlangen, erfolgt die für Schweizer Verbraucher erforderliche Preisangabe in Schweizer Franken; ein zusätzlich genannter Eurobetrag darf den maßgeblichen Gesamtpreis nicht verschleiern.
Je nach Vereinbarung kommen insbesondere Textanzeigen mit vereinbarten Schlüsselwörtern, Suchmaschinenoptimierung, Marken- und Performancekampagnen sowie rechtlich zulässiges Retargeting oder verhaltensbezogene Zielgruppenauswahl in Betracht. Ein Verfahren, das mit den wirksamen Datenschutzeinstellungen der Nutzer oder gesetzlichen Anforderungen unvereinbar ist, wird nicht als verfügbare Leistung geschuldet. Ist deshalb eine bereits konkret vereinbarte Leistung nicht ausführbar, gelten die gesetzlichen und vertraglichen Regeln über Leistungsstörungen; eine automatische Zahlungspflicht für eine nicht erbrachte Leistung entsteht daraus nicht.
18. Premiumflächen und Sonderformate
- - Rotation innerhalb fachlich passender Rubriken oder Werbeträger, beispielsweise Finanzen, Automobil, Informationstechnik oder Telekommunikation.
- - Rotation zwischen den von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" vermarkteten und im Auftrag ausdrücklich bezeichneten Websites.
- - Zusätzlicher Erinnerungsbutton im Format 160 × 50 Pixel zu einem CPM von 5 Euro netto für Unternehmer beziehungsweise beruflich handelnde Auftraggeber, zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern.
- - Kombinationen unterschiedlicher Werbeformate und Platzierungen nach individuellem Angebot.
- - Grafische Formate, Medium Rectangle und Video nach vereinbarten technischen und gestalterischen Vorgaben.
Das Angebot konkretisiert Werbeinventar, Platzierungen, Zielgruppenkriterien, Abmessungen, Laufzeit und Messverfahren. Eine nicht ausdrücklich vereinbarte Exklusivität oder feste Sichtbarkeit auf jedem Endgerät wird nicht vorausgesetzt. Vertraglich zugesagte Darstellungs- und Kompatibilitätseigenschaften bleiben verbindlich.
19. Rabatte auf das jährliche Auftragsvolumen
Die folgenden Rabatte gelten für das berücksichtigungsfähige Netto-Werbeauftragsvolumen eines Kunden innerhalb eines Kalenderjahres:
- - ab 15.000 Euro: 2,5 %;
- - ab 50.000 Euro: 5 %;
- - ab 100.000 Euro: 10 %;
- - ab 150.000 Euro: 15 %;
- - ab 250.000 Euro: 20 %;
- - ab 500.000 Euro: 25 %.
Es gilt der Prozentsatz der erreichten Stufe für das berücksichtigungsfähige Jahresvolumen. Die Prozentsätze werden nicht addiert. Berechnungsgrundlage ist das Volumen vor Abzug dieses Rabatts und ohne Steuern. Etwaige ausgeschlossene Positionen und zusätzliche Voraussetzungen müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich bezeichnet und wirksam vereinbart werden. Die Abrechnung hat bereits gewährte Rabatte zu berücksichtigen; notwendige Gutschriften werden nachvollziehbar ausgewiesen. Wurde ein Rabatt auf Grundlage eines verbindlich zugesagten Jahresvolumens vorweg gewährt und wird dieses nicht erreicht, darf nur die Differenz zur tatsächlich erreichten Stufe nachberechnet werden, sofern diese Regel zuvor wirksam vereinbart war. Eine für den Kunden nachteilige Korrektur entfällt, soweit die Volumenminderung "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" zuzurechnen ist. Unverzichtbare gesetzliche Rechte dürfen durch eine Rabattkorrektur nicht beeinträchtigt oder sanktioniert werden.
20. Berichte, Abrechnung und Agenturvergütung
Leistungsabhängige Abrechnungen beruhen auf dem Kampagnenbericht von "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" und den vereinbarten Kennzahlen. Der Auftraggeber kann bei Unklarheiten eine angemessene Erläuterung verlangen und eigene Messdaten zur Prüfung vorlegen. Der Kampagnenbericht ist kein unwiderlegbarer Beweis und schließt eine sachlich begründete Beanstandung der Abrechnung nicht aus. Die frühzeitige Mitteilung von Auffälligkeiten erleichtert die Korrektur während einer laufenden Kampagne. Ansprüche sind jedoch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach dem Abschlussbericht geltend gemacht werden. Gesetzliche Fristen bleiben maßgeblich. Für über Agenturen vermittelte Aufträge beträgt die Agenturvergütung 10 % des in Rechnung gestellten Netto-Werbevolumens nach Abzug vereinbarter Rabatte und ohne Steuern, soweit nicht ausdrücklich eine andere Berechnungsgrundlage vereinbart wurde. Das Angebot bezeichnet die berechtigte Agentur und die Art der Abrechnung. Eine Vergütung oder ein Rabatt für denselben Sachverhalt wird nicht doppelt berücksichtigt. Die Agentur muss offenlegen, ob sie im eigenen Namen oder als Vertreterin des Auftraggebers handelt.
21. Werbeformen
Je nach Verfügbarkeit, vereinbartem Leistungsumfang und technischer Kompatibilität kommen folgende Formen in Betracht:
- - horizontale Banner mit Rotation, insbesondere Full Banner;
- - Superbanner;
- - Layer und interaktive HTML5-Formate;
- - Pop-up- und Pop-under-Fenster, soweit rechtlich zulässig und mit der Browserumgebung vereinbar;
- - in das Seitenumfeld eingebundene Content Ads mit klarer Werbekennzeichnung;
- - vertikale Banner, insbesondere Skyscraper;
- - werbliche Nachrichten- oder Hinweisleisten, insbesondere Newsticker;
- - Werbeleisten, insbesondere Ad Bars;
- - ausklappbare Eckformate, insbesondere Page Peel;
- - Interstitials und Superstitials.
Die Umsetzung beachtet gesetzliche Anforderungen an Datenschutz, Jugendschutz, Barrierefreiheit und Nutzerführung. Sicherheits- und Kontrollfunktionen des Browsers werden nicht unzulässig umgangen. Irreführende Schaltflächen, vorgetäuschte Systemmeldungen, verschleierte Kosten und unangemessene Hindernisse beim Schließen von Anzeigen werden nicht eingesetzt. Soweit elektronische Verbraucherbuchungen oder andere Leistungen in den Anwendungsbereich des deutschen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes oder des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes fallen, sind deren jeweils anwendbare Anforderungen und gesetzlichen Ausnahmen zu beachten. Die bloße Veröffentlichung dieser Bedingungen ersetzt keine erforderliche barrierefreie Umsetzung.
22. Auftraggeber, Unternehmer und Verbraucher
Auftraggeber ist die natürliche Person, juristische Person oder sonstige Organisation, die den Werbevertrag mit SCANDIC TRUST GROUP LLC schließt. Nach deutschem Recht ist Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft richten sich nach dem tatsächlichen Vertragszweck und dem anwendbaren Recht. Die österreichischen und schweizerischen Begriffe und Schutzvoraussetzungen sind, soweit einschlägig, gesondert zu berücksichtigen. Eine Vertragsbezeichnung, ein Firmenfeld oder die bloße Zustimmung zu Nettopreisen kann zwingende Verbraucherrechte nicht beseitigen. Wer für einen anderen Auftraggeber handelt, muss hierfür ausreichend bevollmächtigt sein und die vertretene Person eindeutig angeben.
23. Anlagen und Vertragsunterlagen
Ein Auftrag kann technische Spezifikationen, Ablaufbeschreibungen, Leistungsübersichten, Formatangaben und Preislisten als Anlagen enthalten. Diese müssen dem Auftraggeber vor Annahme zugänglich gemacht und wirksam einbezogen oder später einvernehmlich zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen vor. Im Übrigen ist die vereinbarte Rangfolge der Unterlagen maßgeblich; besondere, ausdrücklich akzeptierte Auftragsbedingungen gehen allgemeinen Regelungen für denselben Sachverhalt vor, soweit dies wirksam vereinbart ist. Zwingendes Recht bleibt unberührt.
24. Vertragsparteien und Aufgabenverteilung
Vertragsparteien sind der Auftraggeber und SCANDIC TRUST GROUP LLC, die unter der Bezeichnung "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG" handelt. SCANDIC ASSETS FZCO übernimmt die technische Umsetzung und LEGIER BETEILIGUNGS MBH den vereinbarten Zahlungsempfang für Rechnung der SCANDIC TRUST GROUP LLC. Daraus folgt weder ein automatischer Wechsel der Vertragspartnerin noch eine Verringerung ihrer Pflichten. Eine befreiende Vertragsübernahme setzt die hierfür erforderliche wirksame Vereinbarung voraus. Datenschutzrechtliche Rollen sind nach den tatsächlichen Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen gesondert zu bestimmen. Eine Tätigkeit als technische Dienstleisterin begründet nicht automatisch eine eigenständige oder gemeinsame Verantwortlichkeit für sämtliche Datenverarbeitungen.
25. Unwirksame oder nicht einbezogene Bestimmungen
Ist eine Bestimmung nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, richten sich die Folgen nach dem anwendbaren Recht. Soweit deutsches Recht gilt, ist insbesondere § 306 BGB maßgeblich: Der Vertrag bleibt grundsätzlich im Übrigen wirksam, und an die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Ausnahme bei unzumutbarer Härte bleibt bestehen. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine andere ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Zwingende Schutzvorschriften Österreichs oder der Schweiz werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
26. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und gerichtliche Zuständigkeit
Die Verträge unterliegen grundsätzlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbraucherverträgen darf diese Rechtswahl den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz nicht entziehen. Soweit Art. 6 der Rom-I-Verordnung anwendbar ist, bleiben insbesondere diejenigen zwingenden Schutzvorschriften erhalten, die ohne Rechtswahl nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gelten würden. Bei einem Verfahren in der Schweiz sind die dort maßgeblichen Regeln des internationalen Privatrechts zu berücksichtigen. Soweit insbesondere Art. 120 des Schweizer IPRG eine Rechtswahl für den betreffenden Konsumentenvertrag ausschließt, greift die vorstehende Rechtswahl nicht; maßgeblich ist dann das nach diesen Regeln bestimmte Recht.
Erfüllungsort und gerichtliche Zuständigkeit richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Diese Bedingungen vereinbaren keinen ausschließlichen Gerichtsstand zulasten von Verbrauchern. Gesetzliche Verbrauchergerichtsstände, insbesondere nach der Brüssel-Ia-Verordnung oder den einschlägigen schweizerischen beziehungsweise internationalen Zuständigkeitsregeln, bleiben erhalten, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen: Rom-I-Verordnung, EG 593/2008, Brüssel-Ia-Verordnung, EU 1215/2012 und Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht.
Anfragen zu Werbung und Werbeaufträgen: [email protected]
Vielen Dank für Ihr Interesse an "NEUE RHEINISCHE ZEITUNG"