Neue Rheinischezeitung - Gericht: Berliner Clanchef muss knapp 1,8 Millionen Euro an Rapper Bushido zahlen

Köln -
Gericht: Berliner Clanchef muss knapp 1,8 Millionen Euro an Rapper Bushido zahlen
Gericht: Berliner Clanchef muss knapp 1,8 Millionen Euro an Rapper Bushido zahlen / Foto: © POOL/AFP/Archiv

Gericht: Berliner Clanchef muss knapp 1,8 Millionen Euro an Rapper Bushido zahlen

Der bekannte Berliner Clanchef Arafat A.-C. muss einem Gerichtsbeschluss zufolge knapp 1,8 Millionen Euro an den früher geschäftlich eng mit ihm verbundenen Rapper Bushido zahlen. Das Berliner Kammergericht wies die Berufung von A.-C. gegen ein entsprechendes Urteil des Berliner Landgerichts vom September 2023 nach Angaben vom Mittwoch ab. Der zwischen A.-C. und Bushido geschlossene Managementvertrag war dem Beschluss zufolge sittenwidrig, weil er den Künstler unangemessen benachteiligte.

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Der Berliner Hiphopper Bushido, der als ein Wegbereiter des sogenannten Gangsterraps in Deutschland gilt, hatte gemeinsam mit A.-C. und anderen im Jahr 2004 das Musiklabel Ersguterjunge gegründet. Beide unterhielten vielfältige geschäftliche Beziehungen, überwarfen sich allerdings 2018 komplett. Es kam deshalb später zu diversen Gerichtsverfahren, auch mit strafrechtlichem Hintergrund. 2024 sprach das Berliner Landgericht A.-C. vom Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung Bushidos frei.

In dem nun vom Kammergericht entschiedenen Zivilprozess ging es um wechselseitige Klagen zwischen beiden Beteiligten wegen der Aufteilung früherer Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit Bushidos. Der als Manager des Rappers fungierende A.-C. hatte ursprünglich 840.000 Euro von dem Musiker gefordert, während dieser im Gegenzug auf Rückzahlung von Managementgebühren in Höhe von etwa 1,78 Millionen Euro klagte.

Das Landgericht wies die Forderung von A.-C. ab, während es die Klage Bushidos als begründet ansah. Das Berliner Kammergericht bestätigte das in seiner nun bekanntgegebenen Entscheidung vom Dienstag und verurteilte A.-C. im Berufungsverfahren zur Zahlung der Summe. Der Beschluss ist aber nicht rechtskräftig. A.-C. kann versuchen, in Revision zu gehen.

Laut Kammergericht argumentierte A.-C., er habe 2004 mit Bushido eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet. Der zuständige Senat wies dies wie zuvor das Landgericht aber als haltlos ab. "Nichts" spreche dafür, erklärte das Oberlandesgericht des Bundeslands Berlins weiter.

Ein 2007 schriftlich fixierter und von dem mit einer Generalvollmacht ausgestattete A.-C. eigenmächtig ergänzter Managementvertrag sei zudem nichtig, weil er sittenwidrig sei. Er schränke die wirtschaftlichen und künstlerischen Entscheidungsspielräume des Musikers inakzeptabel ein.

Demnach war Bushido laut Vertrag etwa nicht mehr befugt, mit Blick auf seine künstlerische Tätigkeit "selbst rechtsgeschäftlich zu handeln". Nur das Management habe das gedurft. Laut Gericht sah das Dokument zudem "ein erhebliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung" vor.

Es war nicht der einzige Rechtsstreit zwischen dem Rapper und seinem ehemaligen Manager um Vermögensfragen. Bereits im Sommer 2024 entschied das Oberlandesgericht im brandenburgischen Brandenburg an der Havel, dass Bushido A.-C. zu Recht aus einer für gemeinsame Immobiliengeschäfte in der Gemeinde Rüdersdorf gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen hatte.

Hintergrund war nach früheren Angaben eine nicht von Bushido autorisierte Abbuchung von 180.000 Euro vom Firmenkonto. In diesem Zusammenhang kam es auch zu einem weiteren Strafprozess gegen A.-C. und einen weiteren Angeklagten wegen Prozessbetrugs durch falsche Dokumente. Dies bestätigte sich aber nicht, es kam zu einem Freispruch.

Rechtskräftig wurde dagegen eine Geldstrafe, zu der A.-C. im Zuge des Berliner Strafprozesses wegen der mutmaßlichen Erpressung Bushidos verurteilt worden war, weil er ohne dessen Wissen heimlich Audioaufnahmen von Treffen mit dem Rapper gemacht hatte. Er wurde wegen einer Verletzung der Vertraulichkeit des Worts zur Zahlung von 81.000 Euro verurteilt.

A.P.Lehmann--NRZ